Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Gesellschaften der AMARI Metall Deutschland GmbH & Co. KG
1.
Geltungsbereich
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns als Lieferant (nachfolgend „Lieferant“ genannt) und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung.
2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Lieferant hätte ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die zwischen dem Lieferanten und dem Besteller zur Ausführung eines Vertrags getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die den Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen über diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
2.
Vertragsschluss
1. Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn der Lieferant teilt gegenteiliges mit.
2. Abbildungen, Angaben zum Gewicht oder Maß, technische Angaben sowie sonstige Beschreibungen der Produkte aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte dar, es sei denn sie wurden ausdrücklich schriftlich als solche vereinbart. Auch Erwartungen des Bestellers hinsichtlich der Produkte stellen keine Vereinbarung oder Garantie dar.
3. Die Prüfung und Beurteilung, ob sich das Produkt für die vom Besteller beabsichtigte Verwendung eignet, obliegt dem Besteller. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Lieferant nicht verpflichtet, die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen. Eine etwaig vereinbarte Eignungsprüfung durch den Lieferant entbindet den Besteller nicht von seiner Pflicht, die Eignung der Produkte für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen.
4. Der Lieferant behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Besteller gibt sämtliche Angebotsunterlagen auf Verlangen des Lieferanten unverzüglich an den Lieferanten heraus, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Entsprechendes gilt insbesondere auch für alle anderen Unterlagen, Entwürfe, Proben, Muster und Modelle sowie Werkzeuge (einschließlich Prägestempel, Druckwalzen, Kokillen etc.). Dies gilt auch, wenn der Besteller an den Kosten für die Proben, Muster, Modelle und Werkzeugen etc. beteiligt wird.
5. Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie vom Lieferant durch eine schriftliche Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum bestätigt wurde oder der Lieferant die Bestellung innerhalb von zwei Wochen ab Bestelldatum ausführt, insbesondere der Lieferant der Bestellung durch Übersendung der Produkte nachkommt. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für den Lieferanten nicht verbindlich.
6. Das Schweigen des Lieferanten auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
7. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich oder wird der begründete Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz- oder vergleichbaren Verfahrens über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Umfang der Lieferung, Änderungen der Produkte, Anlieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs durch den Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Konstruktions- und Formänderungen der Produkte bleiben vorbehalten, soweit es sich um branchenübliche Abweichungen handelt oder soweit die Abweichungen innerhalb der üblichen Toleranzen (z.B. DIN-Toleranzen, EN-Toleranzen, ASTM-Toleranzen oder andere Toleranzen) liegen oder soweit die Änderungen nicht erheblich und dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für die Wahl des Werkstoffes, die Spezifikation und die Bauart.
2. Die Lieferung in Teilen ist zulässig, es sei denn die Lieferung in Teilen ist dem Besteller unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten nicht zumutbar.
3. Der Lieferant behält sich aus produktionstechnischen Gründen Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 15 % des Lieferumfangs vor. Dies gilt sowohl, wenn die Lieferung als Ganzes erfolgt, als auch, wenn die Lieferung zulässigerweise in Teilen erfolgt. Insoweit sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Der Lieferpreis bleibt hiervon unberührt.
4. Werden die Produkte mit Transportschäden beim Besteller angeliefert, wird der Besteller die Transportschäden dem Transporteur unverzüglich schriftlich anzeigen und die Transportschäden auf den Empfangsdokumenten vermerken. Dies gilt auch, wenn falsche Produkte infolge einer Verwechslung durch den Transporteur beim Besteller angeliefert werden.
4.
Lieferzeit
1. Die Vereinbarung von Lieferzeiten (Lieferfristen und -terminen) bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht vorher vom Lieferant schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts nach Eingang der vollständigen Zahlung. Im Falle eines Liefertermins verschiebt sich der Liefertermin in angemessener Weise, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen nicht rechtzeitig beibringt, Freigaben nicht rechtzeitig erteilt, nicht alle technischen Fragen rechtzeitig vollständig geklärt sind oder die vereinbarte Anzahlung oder im Falle eines Auslandsgeschäfts die gesamte Zahlung nicht vollständig beim Lieferant eingeht. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Produkte bis zu ihrem Ablauf das Werk oder Lager verlassen oder der Lieferant die Abhol- oder Versandbereitschaft oder im Falle einer vereinbarten Abnahme, die Abnahmebereitschaft, mitgeteilt hat. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer, insbesondere rechtzeitiger, Selbstbelieferung des Lieferanten, es sei denn der Lieferant hat den Grund der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zu vertreten. Der Lieferant ist im Falle der nicht ordnungsgemäßen Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich, wenn der Lieferant von seinem Recht auf Rücktritt Gebrauch macht und gewährt etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, die er dem Lieferant nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.
Grenzüberschreitende Lieferungen
1. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen hat der Besteller gegenüber den zuständigen Behörden rechtzeitig sämtliche für die Ausfuhr aus Deutschland und Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, insbesondere die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Anforderungen an etwaige Exportkontrollen oder andere Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit zu genügen.
2. Die Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
3. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen verlängern Lieferzeiten entsprechend; Liefertermine verschieben sich in angemessener Weise.
6.
Preise und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder ab Lager und beinhalten keine Versendungs-, Verpackungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben. Die insoweit anfallenden Kosten, insbesondere die Kosten für Verpackung und Transport der Produkte, werden gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
2. Beurteilt sich der Preis nach Gewicht, Menge oder Stückzahl, so ist das vom Lieferant festgestellte Gewicht bzw. die vom Lieferant festgestellte Menge oder Stückzahl maßgebend. Liefergewichte unterliegen den technisch möglichen Toleranzen des Produkts. Beurteilt sich der Preis nach Gewicht, sind zusätzlich angegebene Einheiten wie beispielsweise die Stückzahl unverbindlich. Beurteilt sich der Preis dagegen nach einer anderen Einheit wie beispielsweise nach der Stückzahl oder Metern, so sind andere zusätzlich angegebene Einheiten unverbindlich.
3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind und bei denen die Lieferzeit auf einen Zeitpunkt bestimmt ist, der mindestens drei Monate nach Vertragsschluss liegt, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen des Lieferanten berechnet. Die Eintragung des am Tage der Bestellung geltenden Listenpreises in ein Bestellformular oder eine Auftragsbestätigung gilt nicht als Vereinbarung eines Festpreises. Bei Preissteigerungen von mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Lieferanten wird der Besteller unverzüglich erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird. Sofern bis zum Tage der Lieferung produktionsbedingte Preiserhöhungen eintreten, ist der Lieferant ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung und ohne Rücksicht auf den zwischen Vertragsschluss und Lieferzeit liegenden Zeitraum berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, den Preis in demselben Verhältnis anzupassen, in dem sich die deutsche Metallnotierung für das einschlägige Material zwischen Vertragsschluss und dem Tag der Lieferung geändert hat.
4. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang netto zu zahlen. Der Abzug von Skonto und anderen Rabatten ist nur zulässig, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. Der Abzug von vereinbartem Skonto und anderen vereinbarten Rabatten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fristgemäß erfüllt hat. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Lieferant über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
5. Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Zahlung abweichend von Absatz 4 vor Lieferung, es sei denn es wurde vorher schriftlich etwas anderes vereinbart.
7.
Abnahme
1. Der Besteller ist zur Abnahme der Produkte verpflichtet, sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart ist. In diesem Fall ist jede Partei berechtigt, Teilabnahmen zu verlangen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Abnahme im Werk oder Lager des Lieferanten. Die Parteien erstellen über die Abnahme ein Abnahmeprotokoll, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.
2. Der schriftlichen Abnahme steht es insbesondere gleich, wenn der Lieferant dem Besteller nach Fertigstellung der Leistungen eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ferner steht es der schriftlichen Abnahme insbesondere gleich, wenn der Besteller die Produkte in Benutzung nimmt oder weiterveräußert oder wenn der Besteller auf die Abnahme verzichtet.
3. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Der Besteller darf die Abnahme insbesondere nicht verweigern, wenn etwa vereinbarte die Abnahmekriterien erfüllt sind.
8.
Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Besteller über, sobald die Produkte an die den Transport ausführende Person übergeben werden oder zum Zwecke der Versendung das Werk oder Lager des Lieferanten verlassen. Sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Besteller über. Im Falle der Abholung durch den Besteller geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über, sofern die Gefahr nicht schon nach Satz 2 übergegangen ist. Satz 1 bis Satz 3 gelten auch, wenn die Lieferung in Teilen erfolgt oder der Lieferant weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so kann der Lieferant den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen, es sei denn der Besteller hat die Nicht-Annahme der Produkte nicht zu vertreten, sowie Ersatz etwaiger Mehraufwendungen. Insbesondere ist der Lieferant berechtigt, die Produkte während des Annahmeverzugs auf Kosten des Bestellers einzulagern. Die Kosten für die Einlagerung der Produkte werden auf 0,5% des Netto-Rechnungswerts pro angefangene Kalenderwoche pauschaliert. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt. Der Besteller ist zum Nachweis berechtigt, dass dem Lieferanten keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. Dasselbe gilt, wenn der Besteller sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, es sei denn der Besteller hat die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. Der Lieferant ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Lieferant gesetzten angemessenen Frist anderweitig über die Produkte zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
3. Verzögert sich der Versand oder die Abnahme, sofern eine Abnahme schriftlich vereinbart ist, infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
4. Die Produkte sind vom Besteller unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen.
9.
Mängelansprüche
1. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferten Produkte bei Ablieferung überprüft, soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung oder Probebenutzung, und der Lieferant offene Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Ablieferung der Produkte, schriftlich mitgeteilt hat. Verborgene Mängel müssen dem Lieferant unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel bei seiner Mitteilung an den Lieferanten schriftlich zu beschreiben. Der Besteller muss außerdem bei Planung, Bau, Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung der Produkte die Vorgaben, Hinweise, Richtlinien und Bedingungen in den technischen Hinweisen, Montage-, Bedienungs-, Betriebsanleitungen und sonstigen Unterlagen der einzelnen Produkte einhalten, insbesondere Wartungen ordnungsgemäß durchführen und nachweisen und empfohlene Komponenten verwenden. Mängelansprüche für infolge der Verletzung dieser Pflicht entstandene Mängel sind ausgeschlossen.
2. Bei Mängeln der Produkte ist der Lieferant nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen mit Ausnahme der Aus- und Wiedereinbaukosten, die nicht erstattet werden. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten und sind an den Lieferant zurückzugeben.
3. Sofern der Lieferant zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist oder die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
4. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, vom Lieferant zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Produkte gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn der Lieferant den Mangel nicht zu vertreten hat und wenn der Besteller statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat.
5. Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, insbesondere bei Verschleißteilen, unsachgemäßer Behandlung, Montage, Nutzung oder Lagerung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Produkte durch den Besteller oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Besteller zuzurechnen oder die auf eine andere technische Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
6. Ansprüche des Bestellers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
7. Der Lieferant übernimmt keine Garantien, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
8. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf (Endkunde ist ein Verbraucher) statt. Sofern die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht für die unbeschränkte Haftung des Lieferanten für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit der Lieferant ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Stellungnahme des Lieferanten zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch vom Lieferant in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
10.
Haftung des Lieferanten
1. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Lieferant unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder soweit der Lieferant ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung des Lieferanten auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
2. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
11.
Produkthaftung
1. Der Besteller wird die Produkte nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Produkte nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung dieser Pflicht stellt der Besteller den Lieferanten im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, es sei denn der Besteller hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
2. Wird der Lieferant aufgrund eines Produktfehlers der Produkte zu einem Produktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die der Lieferant für erforderlich und zweckmäßig hält und den Lieferanten hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermittlung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
3. Der Besteller wird den Lieferant unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Produkte und mögliche Produktfehler schriftlich informieren.
12.
Schutzrechte Dritter
Der Besteller gewährleistet, dass die Lieferung und Benutzung der Produkte keine in- oder ausländischen Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstigen Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt, soweit die Produkte nach den Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt werden. Sofern der Lieferant aufgrund der Lieferung oder Benutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen wird, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten von diesen Ansprüchen freizustellen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht, wenn der Besteller die Verletzung solcher Rechte nicht zu vertreten hat.
13.
Höhere Gewalt
1. Sofern der Lieferant durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Produkte, gehindert wird, wird der Lieferant für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern dem Lieferanten die Erfüllung seiner Pflichten durch unvorhersehbare und vom Lieferant nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, eine Pandemie, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn der Lieferant bereits im Verzug ist. Soweit der Lieferant von der Lieferpflicht frei wird, gewährt der Lieferant etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
2. Der Lieferant ist berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und der Lieferant an der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird der Lieferant nach Ablauf der Frist erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Produkte innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
14.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Lieferpreises und sämtlicher Forderungen, die dem Lieferant aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum des Lieferanten. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Besteller hat den Abschluss der Versicherung auf Verlangen des Lieferanten nachzuweisen. Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Sofern die Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Versicherer an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Im Übrigen ist der Besteller nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum des Lieferanten gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte des Lieferanten zu informieren und an den Maßnahmen des Lieferanten zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferant die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte des Lieferanten zu erstatten, ist der Besteller dem Lieferanten zum Ersatz des daraus resultierenden Ausfalls verpflichtet, es sei denn der Besteller hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Produkte mit sämtlichen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft werden. Der Lieferant nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Besteller hiermit den Drittschuldner an, etwaige Zahlungen nur an den Lieferanten zu leisten. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind unverzüglich an den Lieferanten abzuführen. Der Lieferant kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferant nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers vom Besteller beantragt wird oder der begründete Antrag eines Dritten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über das Vermögen des Bestellers mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die an den Lieferanten abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
4. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Besteller verpflichtet, den Drittschuldner unverzüglich von der Abtretung zu unterrichten und dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, nach Ablauf einer vom Lieferant gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller hat dem Lieferanten oder seinen Beauftragten unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Ankündigung kann der Lieferant die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zur Befriedigung seiner fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch den Besteller wird stets für den Lieferanten vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Werden die Produkte mit anderen, dem Lieferant nicht gehörenden Sachen verarbeitet oder umgebildet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Produkte zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Produkte mit anderen, dem Lieferant nicht gehörenden Sachen so verbunden oder vermischt werden, dass der Lieferant sein Volleigentum verliert. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen für den Lieferanten. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte.
7. Der Lieferant ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen des Lieferanten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 10 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte und von dem Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Die Auswahl der freizugebenden Gegenstände obliegt im Einzelnen dem Lieferanten.
8. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller dem Lieferanten hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um dem Lieferant unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
15.
Geheimhaltung
1. Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen zugänglich werdenden Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung geheim zu halten, durch geeignete und angemessene Maßnahmen zu schützen und sie, soweit nicht für die Geschäftsbeziehung geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben, zu nutzen oder zu verwerten. Insbesondere stellen die Parteien sicher, dass die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nur solchen Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern und nur in dem Umfang zugänglich werden, soweit dies für die Geschäftsbeziehung geboten ist. Der Geheimhaltungspflicht unterliegen auch Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse verkörpern. Insbesondere ist es der empfangenden Partei untersagt, durch Reverse Engineering eines Produkts oder Gegenstands die darin verkörperten Geschäftsgeheimnisse zu erlangen. Geschäftsgeheimnisse sind alle Informationen, die als vertraulich oder geheim bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäftsgeheimnis erkennbar sind, insbesondere technische Informationen (z.B. Zeichnungen, Produkt- und Entwicklungsbeschreibungen, Methoden, Verfahren, Formeln, Techniken sowie Erfindungen) und kaufmännische Informationen (z.B. Preis- und Finanzdaten sowie Bezugsquellen).
2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, soweit die Geschäftsgeheimnisse der empfangenden Partei nachweislich bereits vor Aufnahme der Vertragsbeziehung bekannt oder vor der Aufnahme der Vertragsbeziehung allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein bekannt oder zugänglich werden. Die Beweislast trägt die empfangende Partei.
3. Die Parteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern und Dritten, denen die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei nach vorstehendem Absatz 1 zugänglich werden, sicherstellen, dass auch diese für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden.
16.
Datenschutz
1. Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
2. Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
3. Sollte eine Partei im Rahmen der Vertragsdurchführung für die andere Partei personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
17.
Schlussbestimmungen
1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten möglich.
2. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
4. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und dem Besteller der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt. Schiedsklauseln wird widersprochen.
5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und des Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
6. Die Vertragssprache ist deutsch.
7. Sollte eine Bestimmung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen vereinbart worden wäre, sofern die Parteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.